Achtung Polizei
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Wenn du nicht ins Raster passt, dann passt du ins Raster. Egal wo, egal wann, für manche stellt die Polizei eine ständige Bedrohung dar. Darum ist hier ein kleiner Ratgeber im Umgang mit der Polizei.
Kontrollen können traumatisieren, Angst machen und entwürdigend sein. Lass dir von niemanden sagen, dass du nicht sein darfst wer und wo du bist!
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Keine Gewalt!
Keine Schubsen oder schnellen Bewegungen.
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Die Rechtslage hat sich verschärft; übermäßige Gestik oder leichter Körperkontakt können zu langen Haftstrafen führen und eskalierende Gewalt legitimieren. Auch Drohungen gelten als Widerstand!
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Daher ist es wichtig Ruhe zu bewahren!
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Racial Profiling
Auch wenn Behörden und Politik es abstreiten:
Rassistische Polizeikontrollen sind eine gängige Praxis. Es handelt sich nicht um "Einzelfälle", wie einige Studien beweisen.
Diese Methoden sind in Deutschland verboten!
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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll vor Diskriminierungen schützen, gilt aber nur bei privaten Sicherheitsbehörden, wie Security und U-Bahnwache. Das AGG gilt nicht für die Polizei! Diese muss sich aber an Art. 3 Abs. 3, des Grundgesetzes halten:
Jeder Mensch ist vor dem Gesetz gleich! Personenkontrollen, die aufgrund von äußeren Merkmalen stattfinden sind in Deutschland verboten und können geahndet werden.
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Es gibt Antidiskriminierungsstellen an die du dich wenden kannst. Gegen diese Maßnahmen kann je nach Bundesland unterschiedlich vorgegangen werden. Für Bayern gibt es folgende Beratungsangebote:
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Nrdb
Netzwerk Rassismus und Diskriminierungsfrei Bayern,
Fachstelle für Demokratie,
Migrationsbeirat,
Before-München
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Aussagen?!
Als Beschuldigte*r musst du während der Kontrolle nur Vor-, Nachnamen, Geburtsort und -datum, Wohnort und Staatsangehörigkeit angeben. Alles Weitere kann später geklärt werden. Als Zeug*in musst du keine belastenden Aussagen machen (§ 55 Abs. 1 StPO). Falsche Angaben oder Weigerung zur eigenen Person zu äußern, sind ordnungswidrig (§ 111 OWiG). Vor Gericht bist du verpflichtet, unter Eid die Wahrheit zu sagen.
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„Ich stimme der Kontrolle nicht zu!“
„Ich wehre mich gegen die Maßnahme“
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Durch den formulierten Widerspruch hast du im Anschluss mehr Rechte bei einer Feststellungsklage, einer Dienstaufsichtsbeschwerde oder bei der Rückgabe beschlagnahmter Dinge etc.
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Die Aussage zu verweigern darf keine negativen Folgen für dich haben!
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nicht unterschreiben! ​
Die Unterschrift bedeutet Zustimmung zur Maßnahme und führt zum Verlust des Widerspruchsrechts Du bist nicht verpflichtet zu unterschreiben!
Nach einer polizeilichen Maßnahme wird dir ein Protokoll über die Abläufe oder von beschlagnahmte Gegenstände ausgehändigt werden. Wenn du unterschreibst , gilt dies als Zustimmung zur Sicherstellung und kann später nicht angefochten werden.
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Im Nachhinein lässt sich
alles noch in Ruhe klären.
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Taktische Gesprächsführung
Die Polizei ist geschult darin durch Gespräch an Informationen zu kommen.
Wenn du auf die Frage:
"weißt du warum wir dich angehalten haben" mit "ja mein Rücklicht ist kaputt" antwortest, dann gibst du vorsätzliches Handeln zu und die Strafe fällt höher aus
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Good Cop, Bad Cop ist eine Gesprächsführung, bei der die eine Person dir Angst macht, während die andere sich freundschaftlich zeigt. Dadurch wird dir Vertrauen suggeriert. Das Ziel ist, dich zum reden zu bringen. Bestimmte Fragen dienen dazu dich einzuordnen, einen Anfangsverdacht festzustellen, oder vorsätzliches Handeln zu unterstellen.
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Nach Art. 136a StPO darf die Polizei dich nicht Täuschen um an Informationen zu kommen.
Die Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils (Strafmilderung)
sind verboten.
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Ernstfall üben ​
Für manche ist der Kontakt mit der Polizei eine echte Grenzerfahrung. Du bist aufgeregt, vielleicht hast du Angst und vielleicht zitterst und stotterst du. Das kann für manche so aussehen, als hättest du etwas zu verbergen oder hättest Drogen genommen. Vielleicht machen dich diese Situationen aber auch aggressiv und du verlierst die Kontrolle. Mit einer vertrauten Person kannst du diese Situationen üben. Personenkontrollen verlaufen immer ähnlich. Vor dem Spiegel lassen sie sich gut trainieren. Wenn du etwas Schlimmes erlebt hast, dann rede mit Menschen denen du vertraust. Du bist nicht allein!
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Die Polizei muss dich über deine Rechte aufklären. Dazu gibt es bestimmte Formulierungen, die dir vorgetragen werden. Sollte dies nicht stattgefunden haben, dann ist alles was du gesagt hast vor Gericht nicht verwertbar. §136.
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Dienstausweiß
Du darfst die Namen sowie die Dienstnummer der Polizist*innen erfahren, die dich kontrollieren. Art. 6 S. 1 PAG: Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte oder die Polizeibeamtin sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird. Leider führt diese Frage oft dazu, dass die Polizei die Kontrolle härter gestaltet. Manchmal verweigert sie dir die Auskunft. Du kannst im Nachhinein die Dienststelle in unmittelbarer Nähe der stattgefundenen Kontrolle kontaktieren. Durch die Angabe von Ort und Zeit der Durchsuchung kann die Dienststelle herausfinden um wen es sich handelt.
Dokumentation ​
Versuch dich an alles zu erinnern was passiert ist, sei es noch so ein kleines Detail und schreib es auf. Wichtig ist wo, wann, wer war dabei, was ist passiert. Erinnere dich an Menschen, die womöglich den Vorfall beobachtet haben und als Zeug*in aussagen könnten. Sollte es zu physischer Gewalt gekommen sein, geh zum Arzt.
Ärztliches Attest
Solltest du verletzt worden sein oder sonstige Schäden durch eine polizeiliche Maßnahme erlitten haben ist es wichtig, dass du im Anschluss sofort zum Arzt oder zur Ärztin gehst. Blaue Flecken, Prellungen und Schlimmeres sind ein wichtiges Beweismittel. Von den betroffenen Stellen sollten Fotos (nur analoge Fotos, da sonst der Vorwurf von Bildbearbeitung gemacht werden kann) gemacht werden.​​​​​​​​​
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Filmen einer polizeilichen Maßnahme​
Das Filmen der Polizei ist eine Grauzone. Es gibt dafür keine definitive Rechtssprechung. Gründe gegen das Filmen können zum Beispiel sein: Der § 201, dem zufolge das Filmen mit Ton eine Verletzung „der Vertraulichkeit des Wortes“ darstellt. Das „Nicht öffentlich gesprochene Wort“ von der Polizei darf in der Aufnahme nicht zu hören sein. Achte immer darauf, dass beim Filmen die polizeiliche Maßnahme nicht gestört wird! Es ist auch verboten das Video irgendwo hochzuladen oder zu verschicken. Wenn die Polizei eine Bodycam eingeschalten hat, darfst du auf jeden Fall filmen. Fotografieren ist erlaubt. Wer nicht Betroffene*r einer Maßnahme ist/beobachtet, darf eigentlich filmen, denn in diesem Moment besteht eine faktische Öffentlichkeit! Du musst damit rechnen, dass die Polizei versucht dich vom Filmen abzuhalten, dein Handy/Kamera wegnimmt oder dir befiehlt die Aufnahme zu löschen. Das Filmen wird oft als Provokation seitens der Polizei gesehen. Daher musst du damit rechnen Teil der Maßnahme zu werden. Trotzdem ist es sehr wichtig als Zeuge*in dabei zu sein und wenn möglich zu helfen.
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Zeug*innen
Wenn du Hilfe brauchst: Such den Augenkontakt zu anderen Menschen und bring sie dazu stehen zu bleiben und Kontakte auszutauschen. Zeug*Innen sind wichtig! Es können auch im Nachhinein noch Beweismittel gesammelt werden. Menschen, die in einem Café sitzen oder eine Überwachungskamera für den Verkehr oder in einem Geschäft.
Die Polizei gilt vor Gericht als „Berufszeugin“, dadurch wird ihr von Anfang an mehr Glauben geschenkt.
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Untersuchung / Durchsuchung
Eine Identitätsfeststellung (Personenkontrolle) darf nur bei einem Anfangsverdacht erfolgen. Trotzdem darf dich die Polizei in den meisten Fällen durchsuchen. Aber nicht untersuchen! Die Polizei ist in vielen Fällen gesetzlich dazu in der Lage dich zu kontrollieren. Es kann zu einer körperlichen Durchsuchung kommen. Dabei schaut sie in deine Taschen und tastet dich ab. Im Gegensatz dazu ist eine Untersuchung nur von einem Arzt / einer Ärztin zulässig.Dazu zählt beispielsweise die Blutabnahme sowie das Eindringen in Körperöffnungen. Bei einer Durchsuchung reicht der Anfangsverdacht oder die Gründe nach Art. 13 Abs. 2 S. 5, 21 PAG aus. Untersuchungen setzen § 81a StPO voraus. Zum Beispiel auch, wenn die Identität nicht feststellbar ist. In allen Fällen ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Sollte es zu einer Untersuchung kommen, kann rechtlicher Beistand notwendig werden. Dieser muss dir gewehrt werden.
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ED-Behandlung
Erkennungsdienstliche Maßnahme. Das bedeutet, die Polizei macht auf der Wache Fotos von dir. Sie nimmt deine Fingerabdrücke und deine DNA-Spur. Tonaufnahmen, Schriftbild etc. von dir können erfasst werden. Du bist nicht verpflichtet, aktiv daran mitzuwirken und zum Beispiel eine Sprechprobe abzugeben. Schalte einen Anwalt oder eine Anwältin für Strafrecht ein! Es ist möglich diese Maßnahme zu verweigern! Im Strafverfahren darf die Erkennungsdienstliche Maßnahme auch gegen den Willen des/der Beschuldigten erfolgen. Die Anordnung erfolgt ausschließlich von der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft.
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Die Gesetze ändern sich teilweise ziemlich schnell, daher at dieser Ratgeber kein Anspruch auf Vollständigkeit​. Die Informationen ersetzen keine Rechtsbereitung, sondern sollen aufklären.
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